Pauschalreise storniert? - Stornokosten zurückfordern!
Urlaub selbst storniert, z. B. wg. Krankheit? Überhöhte Stornokosten bei: Reiserücktritt II Pauschalreisen II risikofrei zurückfordern mit NoShow! Ohne Reiserücktrittsversicherung & Rechtsschutz II 3 Jahre rückwirkend! II

Breaking News! FTI Insolvenzantrag am 03.06.2024:
Wir können Sie demnach derzeit hinsichtlich FTI nicht mehr bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Rückforderung von überhöhten Stornierungsgebühren, aber auch Schadensersatzansprüchen, bspw. aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.ruecktritt.eu/pauschalreisen-und-stornokosten-reiserecht-im-ueberblick-mit-noshow/
Bei der Durchsetzung von Forderungen gegenüber anderen Veranstaltern unterstützen wir Sie jedoch weiterhin gerne.
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Fakten zum Reiserücktritt I
Fakten zum Reiserücktritt und der Höhe der Stornokosten:
- Stornobedingungen / Prozent-Pauschalen bei Reiserücktritt oftmals zu hoch angesetzt (auch wenn der Veranstalter auf seine AGB verweist)
- Ersparnisse des Veranstalters bei einem Storno werden oftmals nicht an den Kunden weitergegeben (z. B. Hotel, Transferservice, Flugbuchung)
- Teilweise konnten wir sogar nachträgliche Rückzahlungen von bis zu 75 %* (unter bestimmten Umständen sogar 100 %) der Stornokosten für unsere Kunden zurückfordern
- NoShow fordert für Sie ebenfalls die Differenz zwischen Anzahlung und Stornierungskosten zurück
- Geltendmachung des Anspruchs sogar 3 Jahre rückwirkend möglich, Fälle aus 2022 können bis Ende 2025 geltend gemacht werden
- Keine Reiserücktritts- oder Rechtsschutzversicherung nötig!
- Keine Vorabkosten oder Risiko für Sie, da NoShow sämtliche Verfahrenskosten gegen eine Erfolgsbeteiligung übernimmt
*höchste bisher erziele prozentuale NoShow-Rückerstattung (exkl. Erfolgsprovision)
Jetzt kostenlos Ihren Anspruch auf Rückerstattung überhöhter Stornokosten prüfen!
Folgende Punkte sind vor Einreichung Ihres Falls zu beachten
Bitte beachten Sie, dass eine Durchsetzung auf dieser Rechtsgrundlage ausschließlich für Pauschalreisen gilt. Als Pauschalreise gilt eine Reise, die aus mindestens zwei angebotenen und als Pauschale berechneten Leistungen, bspw. Flug + Hotel.
Nicht immer ist eine Stornoabrechnung fehlerhaft. Sie als Kunde haben allerdings das Recht auf Auskunft und Erläuterung über die Zusammensetzung der Pauschale, weshalb sich oftmals ein genauer Blick hierauf finanziell auszahlt.
Bitte beachten Sie, dass wir für Sie erst tätig werden können, wenn Ihre Reise bereits tatsächlich storniert wurde und Stornierungskosten entrichtet wurden. Sie müssen demnach Ihrer vertraglichen Verpflichtung bereits nachgekommen sein und die Stornogebühren in vollem Umfang oder ggf. anteilig (bspw. lediglich die Anzahlung) bereits entrichtet haben.
NoShow kann die grundsätzliche Erhebung von Rücktrittsgebühren nicht im Voraus verhindern, da diese meist zum Teil legitim sind.
Nicht tätig können wir für Sie werden, wenn eine Reiserücktrittskostenversicherung Ihren Schaden bereits ersetzt hat.
Ablauf der kostenfreien Überprüfung & anschließenden Durchsetzung durch NoShow - www.ruecktritt.eu
- Nach Absenden Ihres Falls, erhalten Sie umgehend eine automatische E-Mail mit Ihren übermittelten Daten und Anhängen – aus Transparenzgründen, sowie einer NoShow-Fallnummer für etwaige Rückfragen. Sollte diese nicht innerhalb weniger Minuten eingegangen sein, bitten wir umgehend um eine kurze Rückmeldung. (Prüfen Sie ebenfalls Ihren Spam-Ordner)
- Nach Falleinreichung wird sich NoShow mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen die kostenfreie Ersteinschätzung zu den Chancen auf eine nachträgliche Erstattung mitteilen
- NoShow übermittelt Ihnen eine Bevollmächtigung, samt AGB und Widerrufsbelehrung, detailliertem Ablauf, sowie der nächsten Schritte
- Nachdem die unterzeichnete Vollmacht bei uns eingegangen ist, werden unsere Juristen den Schriftsatz an den Anbieter übermitteln und Ihre Rechte wahren
- NoShow informiert Sie stets über Neuigkeiten, sowie Fallentwicklungen per E-Mail (auf Wunsch auch telefonisch)
- Sollte eine Rückzahlung erfolgreich außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden, wird NoShow Sie umgehend, am selben Tag des Geldeingangs darüber informieren und den erfolgreichen Fall mit Ihnen gem. der vereinbarten Erfolgsprovision abrechnen Was kostet NoShow?
Technische Probleme bei der Falleinreichung?
Sollte auf Grund von technischen Problemen das Formular nicht funktionieren, übersenden Sie uns Ihre Kontaktdaten, sowie Unterlagen bitte per Mail an pauschalreisen(at)ruecktritt.eu
Alternativ ist ebenfalls eine postalische Übermittlung Ihrer Anfrage möglich. Richten Sie diese bitte an die im Impressum benannte Anschrift: NoShow Impressum
Halten Sie bitte griffbereit: Buchungs- und Stornobestätigung, ggf. vorliegender Schriftverkehr mit dem Veranstalter oder dem Reisebüro.
Die Stornobestätigung können Sie gerne nachreichen, da in einigen Fällen die Bearbeitung seitens der Veranstalter mit Verzögerungen verbunden ist. Jedoch wird Ihnen regulär zumindest eine E-Mail mit der Höhe der Kosten übermittelt.
Medienbekannte NoShow-Urteile als Beispiel?
Medienbekannte NoShow-Urteile als Beispiel?
NoShow hat durch bahnbrechende und wegweisende Urteile zugunsten der Reisenden und der Versicherungswirtschaft die Grundlage für eine gerechtere Stornierungspraxis gelegt.
Zu den wichtigsten Urteilen gehören:
- NoShow ./. FTI-Gruppe: (Az. BGH X ZR 88/20, BGH X ZR 89/20, BGH X ZR 90/20, BGH X ZR 92/20, BGH X ZR 93/20): Diese Urteile ebneten den Weg für Versicherungen, auf sie übergegangene (gem. § 86 VVG) Regressansprüche gegen Reiseveranstalter erfolgreich durchzusetzen, unberechtigte Stornierungskosten zu vermeiden und Schadensquoten deutlich zu senken.
- AG Frankfurt a. M. (Az. 32 C 2136/20): Ein wegweisendes Urteil zum Schutz von Verbraucherrechten in der COVID-19-Pandemie klärte.
Über das Frankfurter Urteil berichtete am 17.08.2020 bereits: ntv, mdr, Sueddeutsche Zeitung, Frankfurter Allgemeine Zeitung, LTO, manager- magazin, Zeit Online, Frankfurter Rundschau, test.de, Spiegel Online, SWR3, etc.
https://www.ruecktritt.eu/presse/
In welchen Rechten Reisende nunmehr durch das NoShow-Urteil bestärkt wurden, erklärt der auf Reiserecht spezialisierte Rechtsanwalt Paul Degott in der SZ:
Rechtliche Grundlagen zu Stornogebühren
Stornierungsgebühren einer Pauschalreise* unterstehen der Gesetzgebung und sind somit an bestimmte Regelungen gebunden.
Maßgeblich ist hierfür die neue EU Pauschalreiserichtlinie 2015/2302, sowie Urteil des Bundesgerichtshofs Az. X ZR 13/14.
Der Reiseveranstalter** hat hierbei ein Recht darauf, seine durch die Buchung / Stornierung entstandenen Kosten über die Erhebung einer Stornierungspauschale in den AGB zu decken. Deren Höhe stellt sich in vielen Fällen jedoch als unangemessen hoch heraus und die AGB-Pauschalen entsprechen nicht dem tatsächlichen Entschädigungsanspruch des Veranstalters. Teilweise fallen aufgrund er Marktmacht der jeweiligen Veranstalter bei den Leistungsträgern geringere / gar keine Rücktrittsgebühren an oder Leistungsbestandteile Ihrer Reise werden nochmals an einen anderen Reisenden verkauft. Diese Einsparungen finden oftmals nicht Niederschlag in den erhobenen Pauschalen und diese stellen sich als überhöht heraus.
Wir fordern überhöhte Stornokosten zurück!
Eine kleine Hilfestellung haben wir Ihnen hier zusammengefasst: Reise richtig stornieren – Tipps & Tricks
Fragen zum Ablauf und Ihrer Möglichkeiten?
Rufen Sie uns gerne kostenfrei unter unserer Service-Hotline: + 49 (0)89 58 80 188 00 an.
Bitte beachten Sie, dass Stornierungskosten i. H. v. 20 % (abhängig vom Zeitraum vor Reisebeginn) in den meisten Fällen nicht zu beanstanden sind. Überprüfen können wir diese gerne dennoch.
*Als Pauschalreise gilt eine Reise eines Reiseveranstalters, die aus mindestens zwei angebotenen und als Pauschale berechneten Leistungen besteht, z. B. Buchung bzw. Berechnung eines Fluges, inklusive Hotel (z.B. Hin- und Rückreise, mit einwöchigem Aufenthalt, in einer örtlichen Unterkunft für 600 €). Maßgeblich für die Ermittlung des Staffelsatzes ist der vom Reiseveranstalter berechnete Pauschalpreis.
**Reiseveranstalter sind Unternehmen, die eigene Leistungen sowie Leistungen Dritter Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) zu touristischen Angeboten (Pauschalreise, Bausteinreise) zusammenfassen bzw. kombinieren und über Kataloge (offline/online) auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko vertreiben.
Reisebüros sind häufig lediglich Vermittler sogenannter Pauschalreisen, können aber in eigener Verantwortung auch als Reiseveranstalter auftreten, üben diese Tätigkeit aber in den wenigsten Fällen selbst aus.