Veranstalter storniert Ihre Pauschalreise? - Schadensersatz prüfen!
Anspruch auf bis zu 50 % des Reisepreis als Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit / entgangener Urlaubsfreude - risikofrei prüfen lassen!
Beispiel eines Schadensersatzanspruchs gegen den Veranstalter:
Sie haben sich auf Ihre Pauschalreise* gefreut, Ihren Urlaub eingeplant, die ganze Familie eingespannt und plötzlich wurde Ihnen Ihre Reise seitens des Veranstalters storniert? Gründe kann es sicherlich einige geben. Nicht jeder davon ist allerdings nachvollziehbar oder gerechtfertigt!
Eine solche Stornierung kommt tatsächlich nicht selten vor und die Enttäuschung ist groß! Eine Überprüfung kann sich finanziell lohnen.
Beispiel Flugausfall
Beispiel mangelhafte Alternative
Familie F. buchte Monate im Voraus eine Pauschalreise für 2.000 € in die Türkei. Am Flughafen stellt die Familie fest, dass diese sich nicht auf der Passagierliste befinden. Nach einem Anruf beim Veranstalter teil dieser mit, dass der gebuchte Flug ausfällt und deshalb die gesamte Reise bedauerlicherweise kostenfrei storniert werden müsse – ohne Ihnen Alternativen anzubieten, die durchaus mit anderen Airlines vorhanden waren. Familie F steht aber schon mit gepackten Koffern am Flughafen und der ursprüngliche Flug fand ebenfalls statt!
Konsequenz: zwischen 50 – 75 % als zusätzlicher Schadensersatz zur vollständigen Rückerstattung des Reisepreises! Erstattung der Fahrtkosten und Parkgebühren!Kurz vor Reisebeginn teilt Ihnen der Veranstalter mit, dass das gebuchte Hotel ausgebucht / in Renovierung sei und bietet Ihnen scheinbar eine gleichwertige Alternative an. Diese ist allerdings alles andere als gleichwertig, da keine Kinderbetreuung mehr angeboten werde und an den geplanten Aktivitäten nicht mehr teilgenommen werden könne. Sie lehnen den Vorschlag ab und die Reise wird kostenfrei storniert.
Konsequenz: 50 – 75 % des Reisepreises als Schadensersatz wg. entgangener Urlaubsfreude und Erstattung der Visa-Gebühren.
Grundsätzliches zum Schadensersatzanspruch:
Verjährung:
Gem. § 651 i Abs. 3 BGB haben Ansprüche dieser Art eine zweijährige Verjährungsfrist, beginnend ab dem geplanten Reiseende.
Beispiel: Das Ende der ursprünglich gebuchten Reise wäre der 24.12.2023 gewesen. Der Anspruch kann somit noch bis 24.12.2025 geltend gemacht werden.
Es gilt ebenfalls zu beachten, dass entweder ein Schadensersatz beim Veranstalter oder eine Entschädigung wg. einer Flugannullierung bei der Airline geltend gemacht werden könne. Beides parallel und summiert ist nicht möglich. NoShow prüft, welche Option für Sie eine höhere Zahlung bewirken könnte.
Welche Arten von Stornierung durch den Veranstalter berechtigen Ihren Anspruch auf Schadensersatz?
Z. B. Hotelüberbuchungen, Annullierungen der Flüge, Leistungsänderungen der Pauschalreise, mutmaßlich nicht erreichte Mindestteilnehmerzahl (obwohl diese nicht bekannt sei und die Reise bspw. noch mehrere Monate verkauft werden könne), etc.
Hier finden Sie weitere Informationen zu Ihren Ansprüchen aufgrund des Ver.di-Streiks am 10.03.2025.
Herr Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel hat entsprechende Informationen für Sie zusammengefasst:
Wir können demnach nur Ansprüche bearbeiten, sofern der Veranstalter eine Möglichkeit zur Umbuchung auf eine andere Airline / anderen annehmbaren Flug hatte, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Näheres zum Lufthansa-Streik:
Vielzählige Flüge wurden im Rahmen der letzten Streiks (Bahn, Bodenpersonal, Sicherheitspersonal der Flughäfen, etc.) annulliert.
Die Folgen waren abgesagte Flüge und mithin auch komplett abgesagte Pauschalreisen, da mutmaßlich keine adequate Alternative angeboten werden konnte.
Hierbei gibt es aus rechtlicher Hinsicht für Sie und Ihre Ansprüche wichtige Unterschiede. Maßgeblich hierfür ist, ob der Flugausfall und die Streiks, sowie deren Verhinderung in der Einflusssphäre der Airline lagen.
Nähere Rechtstipps finden Sie in den Ausführungen von Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel:
Bei Streik des ÖPNV / Bahn, sowie dem Sicherheitspersonal der Flughäfen besteht bedauerlicherweise kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung.
Sie hätten auch unter diesen besonderen Umständen ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz / Entschädigung! Es gilt allerdings zu beachten, dass entweder ein Schadensersatz beim Veranstalter oder eine Entschädigung bei der Airline geltend gemacht werden könne. Beides parallel und summiert ist nicht möglich. NoShow prüft, welche Option für Sie eine höhere Zahlung bewirken könnte.
Bitte reichen Sie Ihren Fall über das u. g. Formular ein.
Der Veranstalter darf die Reise aus folgenden Gründen / Bedingungen und ohne einen Entschädigungsanspruch Ihrerseits stornieren:
Hierzu zählen bspw. Naturkatastrophen, unerwartete politische und gesellschaftliche Unruhen, Reisewarnungen offizieller Stellen, somit Ereignisse, die Ihre Sicherheit gefährden könnten und nicht in der Einflusssphäre des Veranstalters liegen.
> Müssen unverzüglich vor Reisebeginn und nach Kenntnis durch den Veranstalter erklärt werden
Zu Ihrer eigenen Sicherheit können Sie hier prüfen, ob eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Fristen gem. § 651 h IV Nr. 1 a-c BGB, in den der Veranstalter aufgrund nichterreichter Mindestteilnehmerzahl stornieren darf:
bis 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisedauer mehr als 6 Tage (a)
bis 7 Tage vor Reisebeginn bei Reisedauer von 2 – 6 Tagen (b)
bis 48 h vor Reisebeginn bei Reisedauer von weniger als 2 Tagen (c)
Sollte eine Stornierung mehrere Monate vor Abreise aufgrund „nichterreichter Mindestteilnehmerzahl“ erfolgen, ist dieser Grund wenig glaubhaft. Eine Überprüfung durch NoShow wäre ratsam.
Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch auf Schadensersatz kostenfrei:
Sollte auf Grund von technischen Problemen das Formular nicht funktionieren, übersenden Sie uns Ihre Unterlagen und entsprechende Angaben zum Storno bitte per Mail an pauschalstorno(at)ruecktritt.eu
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung: + 49 (0)89 58 80 188 00
Bitte halten Sie für die Einreichung Ihres Falls folgende Unterlagen für den Upload griffbereit: Buchungsbestätigung, Reiseabsage (Mitteilung / E-Mail), alternatives Reisangebot des identischen Reiseveranstalters.