Zum Inhalt springen

Pauschalreisen & Stornokosten - Ihre Rechte & Möglichkeiten

Hier finden Sie Tipps, Tricks und Rechte rund um den Reiserücktritt: Höhe der Stornokosten bei Pauschalreisen und deren risikofreie Rückforderung, wie Sie Ihren Urlaub stornieren, Reiserücktritt bei außergewöhnlichen Umständen (z. B. Corona, Waldbrände, etc.), Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, Reiserecht, Stornokosten, Reisewarnungen, Musterschreiben, Rücktrittsfristen, Reiserücktrittsversicherungen, u.v.m.

Grundsätzliche Informationen zu Stornokosten nach Rücktritt von der Pauschalreise

Wir dürfen hierbei auf einen Artikel unserer langjährigen Partnerkanzlei, einem der renommiertesten Fachanwälte im Reiserecht, Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel verweisen: https://www.anwalt.de/rechtstipps/stornokosten-nach-ruecktritt-vom-pauschalreisevertrag-239337.html

Viele Reisende kennen die Situation: Die Pauschalreise ist gebucht, die Anzahlung wurde geleistet – und dann tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das eine Reisestornierung erforderlich macht.

Der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, wie Juristen die Erklärung der Stornierung bezeichnen, hat fast immer zur Folge, dass der Reiseveranstalter sogenannte Stornokosten in nicht geringer Höhe erhebt. 

Doch was passiert mit den Stornokosten? Muss der Reisende diese immer zahlen, und ist die Höhe der Stornogebühren immer gerechtfertigt?

Stornokosten im Pauschalreiserecht: Gesetzliche Grundlagen

Das Pauschalreiserecht erlaubt es Reisenden, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten – und das ohne Angabe von Gründen. Die Rechtsfolge des Rücktritts: Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den vollständigen Reisepreis und muss die bereits geleistete Anzahlung zurückzahlen. Jedoch kann der Reiseveranstalter eine Rücktrittsentschädigung (also Stornokosten) verlangen, die in ihrer Höhe jedoch angemessen sein muss. 

Berechnung der Stornokosten: Zwei Methoden

Der Reiseveranstalter hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Stornokosten zu berechnen:

  1. Konkrete Berechnung: Der Veranstalter zieht unter Zugrundelegung des Reisepreises die ersparten Aufwendungen ab und berücksichtigt mögliche wirtschaftliche Vorteile durch den Weiterverkauf der Reiseleistungen. Der verbleibende Betrag stellt die Stornogebühren dar, die der Reiseveranstalter erheben darf.

  2. Pauschale Stornokosten: Die gängige Praxis ist eine pauschale Entschädigung, die je nach Zeitpunkt der Stornierung steigt (je näher zum Reisebeginn, desto höher). Teilweise werden Stornokosten bis zu 95 % des Reisepreises verlangt. Erforderlich ist aber eine entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) des Reiseveranstalters. Auch die pauschalierten Stornokosten müssen der Höhe nach angemessen sein.

Wirksamkeit der Pauschalierungsklauseln

Bestimmungen in ARB werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie wirksam einbezogen wurden. In der Praxis erweist sich die Einbeziehung von ARB in Reiseverträge schwierig. Häufig scheitert die Wirksamkeit der Einbeziehung an den hohen Voraussetzungen, die das Gesetz ausgestellt hat.

Sind die ARB-Klauseln aber tatsächlich einbezogen, scheitert die Anwendbarkeit der Pauschalierungsklausel häufig an der inhaltlichen Wirksamkeit mangels Angemessenheit. ARB-Klauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach sich ziehen.

Wechsel von Pauschal- auf konkrete Berechnung der Stornokosten

Erweist sich die Bestimmung zur Abrechnung der pauschalen Stornokosten als unwirksam, wechseln Veranstalter oft zur Abrechnung des konkreten Schadens, um zumindest einen Teil der Stornokosten durchsetzen zu können. Dieser Wechsel wurde bislang von der Rechtsprechung nicht beanstandet, da das Pauschalreiserecht beide Methoden vorsieht. Allerdings begegnet der Wechsel von pauschalierter zur konkreten Abrechnung Bedenken aufgrund europäischer Vorschriften und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).

Wie kann NoShow und Advocatur Wiesbaden Ihnen helfen?

Mit langjähriger Erfahrung in der Rückforderung von Stornokosten bietet NoShow in Kooperation mit der  Advocatur Wiesbaden eine detaillierte Überprüfung der Stornokosten und eine fundierte Einschätzung, ob eine Rückforderung der Stornogebühren erfolgversprechend ist. In vielen Fällen konnten bereits Stornokosten erfolgreich zurückgefordert werden – manchmal sogar der gesamte Betrag.

Für den Fall, dass Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, finanziert NoShow Consumer Travel Rights GmbH als Prozessfinanzierer (www.ruecktritt.eu) Ihr von der Advocatur Wiesbaden geführtes Verfahren gegen den Veranstalter und trägt das Verfahrensrisiko.

Auch übernimmt NoShow den Selbstbehalt Ihrer Rechtsschutzversicherung gegen eine geminderte Erfolgsprovision, damit Sie völlig risikofrei Ihre Rechte durchsetzen können.

Für die Beratung zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit Reisen jeglicher Art steht Ihnen NoShow, gemeinsam mit der Advocatur Wiesbaden – der Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht (www.reiserechtsexperte) gerne zur Verfügung.

Mit einem „know-how“ von fast 30 Jahren im Bereich Reiserecht und Tourismusrecht kann unser Kooperationspartner, die Advocatur Wiesbaden ein Optimum an anwaltlicher Erfahrung bieten.

Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandanten, der Anwaltskanzlei Advocatur Wiesbaden und dem Prozessfinanzierer / Rechtsdienstleister NoShow gewährleistet. Die Abwicklung und Kommunikation findet nahezu ausschließlich online, bzw. Abstimmung auch telefonisch statt.

Bis 30 Tage vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises

29 – 22 Tage vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises

21 – 15 Tage vor Reisebeginn: 65 % des Reisepreises

14 – 7 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises

ab 6 Tage vor Reisebeginn: 85 % – 100 % des Reisepreises

(Werte beruhen auf einem Durchschnittswert für eine Flugpauschalreise. Z. B. 10 Tage Mallorca, Flug & Hotel zu einem Pauschalpreis. Basis der herangezogenen Daten sind die derzeitigen AGB der marktführenden Veranstalter Deutschlands.)

Oben genannte Pauschalen stellen sich gerichtlich oftmals als überhöht und damit unangemessen heraus. Dies gilt selbstverständlich nicht pauschal für alle Reisen / Veranstalter. Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Pauschale nicht gesetzlich festgelegt oder gedeckelt ist. Ein jeder Veranstalter könne eine Stornopauschale anhand seines durchschnittlichen, durch den Rücktritt des Reisenden entstehenden Schadens (bspw. tatsächliche Kosten für Unterkunft und Flug) ansetzen. Relevant sind auch besondere Angebotsformen, wie bspw. X-Reisen / dynamic packaging.

Eine nachträgliche Prüfung durch NoShow kann sich allerdings finanziell in Form einer Rückerstattung überhöhter Stornokosten lohnen. NoShow prüft Ihren Fall gerne kostenlos.

Sie finden die für Ihre Reise geltenden AGB / Stornobedingungen stets in Ihren Reiseunterlagen. Diese haben Sie im Rahmen der Buchung per E-Mail erhalten oder wurden Ihnen bei Ihrer Buchung in einem Reisebüro persönlich ausgehändigt.

Sie können diese jederzeit online auf der Webseite des Veranstalters einsehen.

Angaben ohne Gewähr
  • Auf des aktuellen Weltgeschehens bieten mittlerweile einige Veranstalter eine kostenfreie Umbuchung / Stornierung an (informieren Sie sich bei Ihrem Reiseveranstalter unbedingt vor Ihrer Stornierung und informieren Sie sich beim Auswärtigem Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise!)
  • Auch einzelne Reiseteilnehmer können stornieren (z. B. im Rahmen einer kleineren Gruppenreise)
  • Stornieren Sie Ihre Reise so früh wie möglich nach Bekanntwerden des verhindernden Ereignisses
  • Je früher die Reise vor Reisebeginn storniert wird, desto weniger Stornokosten werden fällig
  • Bei ausreichend Zeit vor Reisebeginn besteht auch die Möglichkeit, Ihre Reise auf andere Personen zu übertragen, sowie zu veräußern. Allerdings werden in solch einem Fall meist Umschreibungs- und Namensänderungsgebühren gegenüber dem Veranstalter fällig. Informieren Sie sich in Ihrem Reisebüro, sowie direkt beim Veranstalter. Diese Variante kann oftmals günstiger als ein Reiserücktritt sein.
Angaben ohne Gewähr
  • Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Buchung einer Pauschalreise im Gegensatz zu einer Online-Bestellung von Waren kein Widerrufsrecht besitzen. Grund hierfür ist bei Reisebuchungen eine andere Vertragsart, als bei Online-Bestellungen von Waren. Demnach fallen grundsätzlich Rücktrittsgebühren an, unabhängig davon ob Sie wenige Minuten, Stunden, Tage oder gar viele Wochen vor Reisebeginn den Rücktritt erklären. Stimmen Sie sich hierzu unbedingt im Vorfeld mit Ihrem Reiseveranstalter ab, ggf. sind etwaige Kulanzlösungen möglich.
Angaben ohne Gewähr

Falls Sie Ihre Reise bereits storniert haben, hohe Stornokosten entrichtet haben und / oder Ihre Reiserücktrittsversicherung nicht greift, überprüft NoShow Ihren Fall gerne auf eine mögliche Rückerstattung! – Dies sogar drei Jahre rückwirkend (Verjährungsfrist)

Auf welcher Grundlage kann NoShow – ruecktritt.eu dies?

  • Die Höhe der erhobenen Stornokosten muss angemessen sein, ist dies jedoch oftmals nicht!
  • Stornobedingungen / Prozent-Pauschalen oftmals zu hoch angesetzt (auch wenn Sie die AGB akzeptiert haben)
  • Ersparnisse des Veranstalters bei einem Reiserücktritt werden oftmals nicht an den Kunden weitergegeben (z. B. Hotel, Transferservice, Flugbuchung)
  • Teilweise konnten wir sogar nachträgliche Rückzahlungen von bis zu 78 % (unter bestimmten Umständen sogar 100 %) der Stornokosten für unsere Kunden zurückholen
  • Geltendmachung des Anspruchs sogar 3 Jahre rückwirkend möglich
  • Keine Reiserücktritts- oder Rechtsschutzversicherung nötig!
  • Keine Vorabkosten oder Risiko für Sie

Hier kostenlos Ihren Anspruch prüfen:

Anspruch auf Rückerstattung von Stornokosten kostenfrei mit NoSow prüfen

Wichtige Informationen zur Stornierung aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände  (Vulkanausbrüche, Erdrutsche, Überschwemmungen, etc.): 

Sie haben ggf. die Möglichkeit kostenfrei vom Reisevertrag zurück zu treten:

  • Es gilt die entsprechenden Umstände am Zielort zu beobachten.  Allerdings könnte dennoch die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung bestehen, wenn zum Reisezeitpunkt außergewöhnliche Umstände, bspw. eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts am Zielort bestand. Dies könnte den Anspruch auf nachträgliche Rückforderung von Stornokosten untermauern. Länderspezifische Hinweise finden Sie auf der Webseite des Auswärtigem Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
  • Aufgrund des dynamischen Weltgeschehens bieten mittlerweile einige Veranstalter eine kostenfreie Umbuchung / Stornierung an (informieren Sie sich bei Ihrem Reiseveranstalter) 

Weitere Möglichkeiten:

  • wesentliche Änderungen des Reiseablaufs durch den Veranstalter:
    • Änderung / Verschiebung des Abflugs / Rückflugs um mehrere Tage oder geänderter Flughafen (Flugzeitänderungen um wenige Stunden sind jedoch kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt aus einem Reisevertrag)
    • Anderes, aber nicht gleichwertiges Hotel wird angeboten (z. B. auf Grund von Überbuchung)

Der Veranstalter ist Ihnen somit zur vollständigen Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen verpflichtet. Ggf. ergibt sich damit sogar noch ein Anspruch auf einen zusätzlichen Schadensersatz wg. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit / entgangene Urlaubsfreude.

Angaben ohne Gewähr

Die Stornierung einer Reise können Sie jederzeit vornehmen. Dies geht i. d. R. per Mail, schriftlich, per Fax oder sogar telefonisch.

  • Direkt über das Reisebüro bei dem Sie gebucht haben. Hierzu zählen auch Online-Reisebüros, z. B. Vergleichsportale
  • Direkt beim Veranstalter. Dies ist der sicherste Weg für eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Stornierung. Kontaktdaten des Veranstalters finden Sie in Ihren Reiseunterlagen.
  • Unfall oder unerwartete, schwere Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit
  • Schwangerschaft
  • Tod eines nahen Angehörigen
  • Arbeitslosigkeit

Hinweis: Die Stornierung einer Pauschalreise auf Grund von eigenen Sicherheitsbedenken wg. des Corona-Virus ist von der Leistungsverpflichtung Ihrer Versicherung ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie, dass die meisten Versicherungen nicht nach Abschluss des Reisevertrags abgeschlossen werden können.

Bei den meisten Tarifen müssen Sie einen sog. Selbstbehalt im Falle des Eintritts einer Versicherung tragen. Dies kann bspw. 150 € p. P. oder eine Pauschale i. H. v. 20 % des Schadensbetrags / Stornokosten sein.

Genaueres entnehmen Sie Ihren Versicherungsbedingungen.

Die meisten Versicherungen bieten mittlerweile eine Online-Schadensmeldung an, über die Sie sämtliche relevanten Angaben, sowie Belege hochladen müssen. Informieren Sie sich auf der Webseite Ihres Versicherers.

Angaben ohne Gewähr
  • 44 % der Reisenden verfügen ebenfalls über keine Reiserücktrittskostenversicherung und ein Großteil ebenfalls keine Rechtsschutzversicherung – mit NoShow kein Problem!
  • Nach erfolgter Stornierung kann NoShow mit diesem Service als erster Dienstleister Deutschlands den Fall gerne überprüfen, da Stornopauschalen oftmals zu hoch berechnet werden
  • NoShow arbeitet für Sie stets ohne Kostenrisiko, trägt das gesamte Prozessrisiko für Anwälte, Gerichtskosten, etc. und setzt Ihre Rechte gegen eine Erfolgsbeteiligung (Provision nur im Erfolgsfall) für Sie durch. Ihre Stornokosten waren hoch genug – das restliche Kostenrisiko für die Durchsetzung übernehmen wir!
  • NoShow kann für Sie die Stornokosten auf ein gesetzlich zulässiges Minimum reduzieren. In manchen Fällen waren dies bereits nachträglich bis zu 100 %* der Stornokosten
  • Fälle können Sie problemlos sogar drei Jahre rückwirkend geltend machen

Hier kostenlos Ihren Anspruch prüfen:

Anspruch auf Rückerstattung von Stornokosten kostenfrei mit NoSow prüfen

Auch uns traf der aus dem Medienberichten entnommene Insolvenzantrag der FTI-Gruppe überraschend, denn wir gingen von der Rettung und Weiterführung der Geschäfte mithilfe der neuen Investorengruppe aus. Demnach standen auch wir noch in der vergangenen Woche in zahlreichen Fällen in Verhandlung mit dem Veranstalter und deren Rechtsabteilung, sowie Rechtsbeistand.

Näheres zur Insolvenz: Tagesschau Meldung vom 03.06.2024

Bisher ist über die Zukunft und die Folgen der Insolvenz des Unternehmens nicht viel bekannt. Dies wird sich erst in der nächsten Zeit herausstellen. Den Medien zu entnehmen war zunächst, dass Reisen mit einem baldigen Beginn demnächst abgesagt würden.

Wir können Sie demnach derzeit hinsichtlich FTI nicht mehr bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Rückforderung von überhöhten Stornierungsgebühren, aber auch Schadensersatzansprüchen, bspw. aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit unterstützen. Letzter Punkt dürfte aufgrund der Insolvenz und der finanziellen Lage des Unternehmens keine Aussicht auf Erfolg haben, da die Forderungen nicht bedient werden könnten.
Für bestehende, noch nicht begonnene Reisebuchungen: Ihre Anzahlungen sind über den 2021 eingerichteten Deutschen Reisesicherungsfonds abgesichert. Dieser kümmert sich bei einer Insolvenz eines Veranstalters um Erstattung der Vorauszahlungen, ggf. den Rücktransport gestrandeter Urlauber, sowie deren Unterbringung bis zum Rücktransport.

Link zum Deutschen Reisesicherungsfonds für Hilfe bei aktuellen Reisen: https://drsf.reise/

Stornieren Sie jetzt keinesfalls selbstständig Ihre bestehenden Reisebuchungen, da somit ggf. die Gefahr bestünde, dass Ihre Anzahlung mit den Stornierungsgebühren aufgerechnet werden könnten. Bei Nichtdurchführbarkeit wird der Veranstalter die Reisen ohnehin zeitnah stornieren müssen. Auf diese Weise greift dann auch die Absicherung über den Pauschalreisesicherungsschein des Deutschen Reisesicherungsfonds.


Für in den letzten drei Jahren stornierte Reisebuchungen: Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung, können wir derzeit KEINE FTI-Fälle (FTI, BigXtra, 5vorFlug, FTI Cruises) annehmen oder bearbeiten, da die Erfolgsaussichten derzeit noch absolut unklar sind. Unter Umständen könne eine Einigung gefunden und mögliche Forderungen mit einem Abschlag bei Rettung des Unternehmens erfüllt werden. Bei vollständiger Insolvenz müssen Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wo und wie dies geschieht und unter welcher Quote diese nach Abschluss der Insolvenz (kann meist mehrere Jahre dauern) erfüllt werden können, wird erst in der nächsten Wochen und Monaten bekannt gegeben werden.

Bei der Durchsetzung von Forderungen gegenüber anderen Veranstaltern unterstützen wir Sie jedoch weiterhin gerne

Der Veranstalter darf die Reise aus folgenden Gründen / Bedingungen und ohne einen Entschädigungsanspruch Ihrerseits stornieren:

  • Nicht erreichte Mindestteilnehmerzahl

Mitteilungsfristen des Veranstalters gem. § 651 h IV Nr. 1 a-c BGB:

bis 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisedauer mehr als 6 Tage (a)

bis 7 Tage vor Reisebeginn bei Reisedauer von 2 – 6 Tagen (b)

bis 48 h vor Reisebeginn bei Reisedauer von weniger als 2 Tagen (c)

Sofern diese Fristen nicht eingehalten werden, kann gegen den Veranstalter möglicherweise ein Schadensersatz geltend gemacht werden. Sollte eine Stornierung mehrere Monate vor Abreise aufgrund „nichterreichter Mindestteilnehmerzahl“ erfolgen, ist dieser Grund wenig glaubhaft. Eine Überprüfung durch NoShow wäre ratsam.

  • Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

Hierzu zählen bspw. Naturkatastrophen, unerwartete politische und gesellschaftliche Unruhen, Reisewarnungen offizieller Stellen (bspw. auf Grund einer Pandemie, Coronavirus)

Müssen unverzüglich vor Reisebeginn und nach Kenntnis durch den Veranstalter erklärt werden

> Eine Überbuchung bei einem Leistungsträger (z. B. Flugzeug oder Hotel) ist kein außergewöhnlicher Umstand

Andere Gründe sind nicht zulässig und der Reisende hat ggf. einen Anspruch auf einen Schadensersatz.

Dieser könnte zusätzlich zur vollständigen Erstattung des Reisepreises bei bis zu 50 % (in besonderen Fällen sogar 75 oder 100 %) des Reisepreises liegen!

Hier kostenlos Ihren Anspruch prüfen:

https://www.ruecktritt.eu/veranstalter-storniert-pauschalreise-schadensersatz/

Angaben ohne Gewähr

Eine kleine Hilfe für Ihre Stornierung

Sollten Sie eine Formulierungshilfe für einen Reiserücktritt (Flug- und Pauschalreisen) suchen:

https://www.verbraucherzentrale.de/musterbriefe/reise-mobilitaet

Damit Sie die richtigen Worte schnell und unkompliziert für Ihre reguläre Stornierung zur Hand haben, bietet NoShow Ihnen folgendes Muster an:

Betreff:

Stornierung der Pauschalreise – Buchungsnummer: (Ihre Buchungsnummer oder Vorgangsnummer)

Mailtext:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte/n ich/wir die bei Ihnen am (Datum der Buchung) gebuchte Reise mit der Buchungsnummer: (Buchungsnummer oder Vorgangsnummer) vollständig stornieren und erkläre/n hiermit den Reiserücktritt gem. § 651 h Abs. 1 S. 1 BGB.

 Der Rücktritt wird für folgende Personen erklärt: (Benennen Sie die einzelnen Personen)
Falls Sie lediglich für einen Teil der Reisenden stornieren möchten, führen Sie die Namen der zu stornierenden Reisenden auf

Die Reise kann bedauerlicherweise auf Grund von (nennen Sie den Grund, ggf. storniert ein Veranstalter Ihre Reise aus Kulanz zu einem verminderten Stornosatz) nicht angetreten werden.

Geleistete Anzahlungen bitte/n ich/wir Sie abzgl. einer angemessenen Entschädigung innerhalb von 14 Tagen auf das ursprüngliche Zahlungsmittel (bei Kreditkarte) (oder Benennung Ihres Kontos mit Inhaber, IBAN, BIC) zu erstatten.

Je nach Reiseart, Rücktrittszeitpunkt vor Reiseantritt, Höhe ersparter Aufwendungen und des zu erwartenden anderweitigen Erwerbs durch Verkauf müssen Veranstalter angemessene  Stornopauschalen für eine angemessene Entschädigung kalkulieren. Wir fordern Sie demnach zur Begründung der Höhe Ihrer Stornopauschale auf, um möglicherweise überhöhte Stornokostenzahlungen zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen,

Name, Vorname

Straße, Hausnummer

PLZ, Stadt

Telefon (für Rückfragen)

Kopieren Sie den Betreff, sowie den Text. Ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre Angaben und versenden Sie dies an den Veranstalter per E-Mail!

Die jeweilige E-Mail finden Sie auf den Buchungsunterlagen, meist lautet diese kundenservice@ ; service@ , etc.

Sie erhalten i. d. R. innerhalb kürzester Zeit eine Bestätigung über die Stornierung / Stornorechnung vom Veranstalter.

Falls Sie über keine Reiserücktrittskostenversicherung verfügen, können Sie uns den Fall gerne zur Überprüfung übermitteln.

Alle Angaben ohne Gewähr